Das zulässige Höchstmass an Erweiterungen von 59.3 m2 ist damit nach wie vor erheblich überschritten, unabhängig davon, ob man die Berechnung nach BGF und NBF getrennt machen würde. Es bleibt dabei, dass die zum Abbruch vorgesehenen vier Bauten auch unter diesen Umständen nicht nachträglich bewilligt