Durch den mittlerweile bewilligten – möglicherweise aber noch gar nicht realisierten – Abbruch des Schafstalls (von 12.8 m2 NBF) und des Kaninchenstalls (von 4.07 m2 NBF), somit von total 16.87 m2 NBF, ändert sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts. Ausgehend von den bereits früher getätigten Erweiterungen von insgesamt 88.1 m2 abzüglich der bewilligten Abbrüche von total 16.87 m2 NBF verbleibt eine Gesamtfläche an Erweiterungen von 71.23 m2. Das zulässige Höchstmass an Erweiterungen von 59.3 m2 ist damit nach wie vor erheblich überschritten, unabhängig davon, ob man die Berechnung nach BGF und NBF getrennt machen würde.