3.2 Der Beschwerdeführer liess hierzu vorbringen, er habe mittlerweile freiwillig einen Teil des Geissenstalls sowie den Kaninchenstall abgebrochen und der Abbruch des Schafstalls 21 Vgl. hierzu BGE 136 I 65 E. 5.6 22 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) Seite 11 stehe bevor. Der Abbruch der erwähnten Bauten müsse berücksichtigt werden, da sich die Bruttonebenfläche dadurch erheblich verkleinert habe. Auch aus diesem Grund sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.