Dass die Gemeinde die Bauten „bewusst“ toleriert haben könnte, ist vom Beschwerdeführer zu belegen und kann nicht einfach so behauptet werden. Denn auch für das öffentliche Verfahren gilt die zivilrechtliche Beweislastregel von Art. 8 ZGB19, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet.20 Zudem belegt der Umstand, dass die Gemeinde bei den ohne Baubewilligung erstellten fraglichen Bauten auf einem Abbruch besteht, dass die Gemeinde nicht gewillt ist, diese rechtswidrig erstellten Bauten zu