Dass der damalige Gemeindeschreiber sich nicht mehr an eine solche Auskunft zu erinnern vermag, berechtigt den Beschwerdeführer im Umkehrschluss nicht dazu, dies dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, da die Gemeinde die fraglichen Bauten – im Nachgang der vor 24 Jahren erteilten telefonischen Auskunft – während 30 Jahren toleriert habe. Dass die Gemeinde die Bauten „bewusst“ toleriert haben könnte, ist vom Beschwerdeführer zu belegen und kann nicht einfach so behauptet werden.