Zu berücksichtigen ist ferner ebenfalls, dass eine Auskunft des damaligen Gemeindeschreibers ohnehin keine genügende Vertrauensgrundlage bilden konnte, da dieser nicht oder jedenfalls nicht allein für einen solchen Entscheid zuständig sein konnte.17 Dies war für den Beschwerdeführer ohne weiteres ersichtlich bzw. hätte ersichtlich sein müssen, da er für andere Bauvorhaben auf seiner Parzelle bereits Baubewilligungen eingeholt und vom zuständigen Gremium die Bewilligung erhalten hatte.18