2.2 Der Beschwerdeführer lässt rügen, durch die Weigerung des damaligen Gemeindeschreibers, ihm die mündlich erteilten Auskünfte, wonach für die Bauten keine Baubewilligung notwendig sei, schriftlich zu bestätigen, sei ihm faktisch verunmöglicht worden, einen Beweis zu erbringen. Die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime verletzt, da sie weitere Abklärungen hätte tätigen müssen, ob die Auskunft vom damaligen Gemeindeschreiber erteilt worden sei. Die Tatsache, dass die der Gemeinde mit Sicherheit bekannten Bauten seit Jahr und Tag von ihr toleriert worden seien, deute auf die zumindest