Gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 1 BauG sind Bauten, Anlagen und Vorkehren mit planungsrechtlichen oder baupolizeilichen Auswirkungen baubewilligungspflichtig. Keiner Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes bedürfen geringfügige Bauvorhaben (Art. 93 Abs. 2 lit. d BauG). Art. 39 BauV14 enthält eine Auflistung der nicht bewilligungspflichten Vorhaben. Nach Art. 39 Abs. 3 lit. c BauV bedürfen in den Bauzonen keiner Bewilligung und keiner Meldung einzelne Kleinstbauten von höchstens 2,50 m Gesamthöhe und einer Grundfläche von höchstens 6 m2. Die Kombination mehrerer bewilligungsfreier baulicher Massnahmen ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art.