Vielmehr stützte sich die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid in Bezug auf das Treibhaus auf die Bauakten ab. Insofern waren die gerügten angeblich falschen Aussagen des Beschwerdeführers im Augenscheinprotokoll für den vorliegenden Fall nicht entscheidrelevant. Daher hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und geprüft. Sie hat zu Recht geltend gemacht, dass der Schafstall nicht Gegenstand des Rekursentscheids bildete.