Somit ist erstellt, dass die Vorinstanz sämtlichen Parteien die Gelegenheit gab, zum Rekursaugenscheinprotokoll Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und seine Einwände zum Protokoll schriftlich vorgebracht. Eine Pflicht der Vorinstanz zur Berichtigung des Protokolls bestand entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hingegen nicht, da die Vorinstanz im Rekursentscheid gar nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Treibhaus anlässlich des Augenscheins abstellte. Vielmehr stützte sich die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid in Bezug auf das Treibhaus auf die Bauakten ab.