Weiter brachte er einen Lösungsvorschlag vor.8 Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 brachte die Vorinstanz die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Augenscheinprotokoll allen Parteien zur Kenntnis und kündigte an, sofern keine Stellungnahme zum Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers eingehe, die Sachverhaltsermittlung und den Schriftenwechsel abzuschliessen und einen Rekursentscheid zu fällen.9