1.3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf die von ihm beantragten relevanten Berichtigungen bzw. Ergänzungen zum Augenscheinprotokoll vom 11. Januar 2016 nicht eingegangen sei. Weder sei das Augenscheinprotokoll berichtigt bzw. ergänzt noch sei im Rekursentscheid der Vorinstanz auf seine Vorbringen bzw. Anträge eingegangen worden. Vorliegend sei das eigentliche Kernstück des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weshalb eine Heilung der Verletzung durch das angerufene Gericht nicht möglich sei. Schon allein deshalb sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.