Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgesehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt. Im Rahmen dieser Rechtskontrolle kann im Folgenden auf Rügen, welche den Vorinstanzen vorbehaltenes Ermessen betreffen, nur soweit eingetreten werden, als im angefochtenen Bauentscheid die Schwelle zu Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung überschritten wird.