1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 VRPG1 i.V.m. Art. 110 lit. b BauG2 zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des DBV zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.