Angesichts des langen Bestands der Bauten erscheine eine Rückbaupflicht als unverhältnismässig, zumal auch keine zwingenden öffentlichen Interessen vorlägen. Die von der Vorinstanz angeführte Rechtswidrigkeit genüge nicht, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu begründen. Neben unverhältnismässigen Kosten und Aufwand wäre er auch anderweitig durch einen Rückbau stark beeinträchtigt.