C. Gegen diesen Entscheid liess A___ mit Eingabe vom 7. Juli 2017 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden erheben mit den eingangs erwähnten Begehren. Er stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der vorinstanzliche Entscheid sei schon allein wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Vorinstanz sei auf seine Berichtigungs- bzw. Ergänzungsanträge nicht eingegangen und habe sich auch nicht dazu geäussert, weshalb sie auf diese Anträge nicht eingegangen sei. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei vorliegend nicht möglich. Der vorinstanzliche Entscheid sei auch wegen Verletzung der Untersuchungsmaxime aufzuheben.