2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘500.00 und Auslagen von Fr. 1‘802.20 (Fr. 328.85 plus Fr. 1‘473.35), total somit Fr. 5‘302.20, werden im Umfang von Fr. 4‘473.35 dem Beschwerdeführer auferlegt und im Restbetrag auf die Staatskasse genommen. Im Falle des Verzichts auf eine Begründung beträgt der Kostenanteil des Beschwerdeführers Fr. 2‘973.35. Der im Verfahren O4V 13 32 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.00 wird auf den Kostenanteil des Beschwerdeführers angerechnet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘808.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse zugesprochen.