9.2 Der Anwalt des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festgelegt wird (Art. 4 Abs. 2 AT). Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die zweite Fallgruppe – mit vorliegend durchschnittlich schwierigen Sachverhalts- und Rechtsfragen und durchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 7‘000.-- festzulegen. In Anbetracht aller Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 2‘500.--, plus einem Zuschlag von 4% für die Barauslagen und 8% für die MwSt (total Fr. 2‘808.00) als angemessen, welcher zulasten der Staatskasse geht (Art. 59 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 VRPG).