9. 9.1 Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat vor Obergericht die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zur Wiederholung des Augenscheins durchgedrungen ist, ist ihm eine reduzierte Entschädigung für den Aufwand, welcher mit dem ersten Augenschein im Zusammenhang stand, zuzusprechen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53).