___ AG geltend gemachte Totalbetrag von Fr. 1‘473.35 (inkl. 8% MWSt.) für die Verpflockung hinsichtlich des zweiten Augenscheins ist ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesen Teilbetrag an die Gerichtskasse zu leisten, da diese die Rechnung im Sinne einer Bevorschussung beglichen hat. Weil jedoch die Ergebnisse des ersten Augenscheins im Nachhinein bezüglich Beschwerdeführer nicht mehr verwendet wurden, werden die anteilsmässigen Kosten der Verpflockung von Fr. 328.85 (inkl. 8% MWSt.), wel-