8. In Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG sowie Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) wird für dieses mit zweifachem Schriftenwechsel und zwei Augenscheinen aufwändige Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.-- erhoben. Aufgrund des Umstands, dass die Ergebnisse des ersten Augenscheins in diesem Verfahren nicht verwertbar waren, wird die Gebühr zu sechs Siebtel dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Siebtel auf die Staatskasse genommen. Dabei ist ihm der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- anzurechnen.