7. Zusammenfassend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass die strittige Bestockung aufgrund ihrer Erscheinung, Zusammensetzung und Funktion und vor dem Hintergrund der aktenkundigen Amtsberichte, Luftfotografien und des Augenscheins eine gewachsene Einheit mit Waldcharakter darstellt, insgesamt nicht zu beanstanden. Die Rügen des Beschwerdeführers dringen damit nicht durch, womit die Beschwerde abzuweisen ist.