Seite 16 schutz 9. Mai 2012 ergeben, dass die Bestockung durch ihren landschaftsprägenden Charakter und die ökologische Vernetzung eine Wohlfahrtsfunktion hat. Auch diese Einschätzungen der genannten Fachgremien in Bezug auf die Funktionen der Bestockung erscheinen dem Obergericht aufgrund der Eindrücke des Augenscheins als plausibel, womit kein Grund besteht, diese in Frage zu stellen.