II/13 3a 5). Die Nutzungsfunktion wurde am Augenschein durch einzelne Baumstrünke bestätigt, wobei es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt, dass eine rechtlich als Wald zu qualifizierende Bestockung nur geeignet sein muss, Holz zu erzeugen (Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2003 vom 19. August 2003 E. 3.4.1). Die grundsätzliche Eignung einer Schutzwirkung gegen Hangrutschungen kann der bestockten Fläche ebenfalls nicht abgesprochen werden, zumal sich diese im Perimeter einer Gefahrenhinweiskarte befindet. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung der K___ AG in der Aktennotiz vom 10. Mai 2012 (act.