6.1 Nach den Akten und den Eindrücken des Augenscheins steht nach Auffassung des Obergerichts fest, dass die vorhandene Bestockung grundsätzlich geeignet ist, Holz zu erzeugen. So hat der Beschwerdeführer an der vorvorstanzlichen Anhörung vom 2. Mai 2012 selbst eingeräumt, dass die vorhandenen Fichten im Jahr 1978 für den späteren Bezug von Holz für den Eigengebrauch gepflanzt worden seien (act. II/13 3a 5).