6. Damit eine Fläche als Wald gilt, genügt es nicht, dass sie mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist. Art. 2 Abs. 1 WaG verlangt zudem, dass die solchermassen bestockte Fläche Waldfunktionen erfüllen kann. Diese Voraussetzung liegt bereits vor, wenn die Bestockung geeignet ist, einzelne der in Art. 1 Abs. 1 lit.c WaG namentlich genannten Waldfunktionen (Schutz- Wohlfahrts- und Nutzfunktion) zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2004 vom 11. August 2004 E. 4).