Damit stünde es selbst im Ermessen der Vorvorinstanz, die im Plan der J___ AG bezeichnete Fläche von 479 m2 als Wald zu qualifizieren, sofern diese Waldfunktionen erfüllt (BGE 124 II 165 E. 2c). Im Ergebnis ist die Ermessensausübung der Vorinstanzen bei der Festlegung des Waldsaums daher nicht als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren und insofern nicht zu beanstanden. 5.6 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanzen gestützt auf die drei quantitativen Kriterien des kantonalen Rechts das Bestehen einer auf den Parzellen 001, 002 und 003 zusammenhängenden Waldfläche im Rechtssinne zu Recht bejaht haben.