Seite 15 che geringfügig unterschritten wäre, verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei den 500 m2 keinesfalls um eine absolute vorgegebene Minimalfläche und damit um ein „Killerkriterium“ zur Festlegung einer Waldfläche handelt. So gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits eine bestockte Fläche von etwa 500 m2 als Waldareal. Damit stünde es selbst im Ermessen der Vorvorinstanz, die im Plan der J___ AG bezeichnete Fläche von 479 m2 als Wald zu qualifizieren, sofern diese Waldfunktionen erfüllt (BGE 124 II 165 E. 2c).