lon 4 (Protokoll S. 22) ist angesichts der bis an die beweidete Fläche dichten Strauchvegetation und der überlappenden Baumkronen auch diese Abgrenzung mit den Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 kWaV zu vereinbaren. Dasselbe gilt für die Abgrenzung bei den Pflöcken 5 und 6 (Protokoll S: 23 – 32), wobei die Waldgrenze bei Jalon 5 die Schutzfunktion des Waldes bei der westlichen Sandsteinrippe (Verwitterungsschutz) gewährleistet und die hier den Waldsaum bildenden Sträucher zusätzlich vom Kronendach der Randbäume überlappt werden. Zudem kann auch hier auf die Aussage des Oberförsters abgestellt werden, dass sich der Jalon 5 neben einem sehr alten Haselstrauch befindet.