Diese Abgrenzung zum offenen Land hin folgt damit den Kriterien in Art. 1 Abs. 1 (Kronen- und Wurzelraum der Randbäume) und Art. 1 Abs. 2 kWaV (Grenzverlauf) und ist bis und mit Jalon 2 nicht zu beanstanden. Aufgrund der Verzweigung und Grösse der Hasel, der Altersschätzung des Oberförsters, den Erkenntnissen des technischen Berichts vom 23. März 2012, nach welchem der Wald an dieser Stelle noch weiter nordöstlich im Bereich der dortigen Sandsteinrippe verlaufen würde, der im Recht liegenden Luftbilder sowie der vorhandenen Bodenvegetation kann der Vorvorinstanz auch bei der Positionierung von Jalon 2 keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (S. 13-18 des Protokolls). Bei Ja-