Seite 14 S. 8-12 des Augenscheinprotokolls). Die ausnahmsweise Abgrenzung entlang der Parzellengrenze trägt namentlich zur Bauzone auf Parzelle Nr. 006 hin dem dort erhöhten Bedürfnis nach Rechtssicherheit sachgerecht Rechnung. Diese Abgrenzung zum offenen Land hin folgt damit den Kriterien in Art. 1 Abs. 1 (Kronen- und Wurzelraum der Randbäume) und Art. 1 Abs. 2 kWaV (Grenzverlauf) und ist bis und mit Jalon 2 nicht zu beanstanden.