Im Gegensatz zu anderen Kantonen ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden keine schematische Breite des Waldsaums in einem bestimmten Abstand in Metern vorgesehen. Die Vorvorinstanz verfügte demzufolge bei der Festlegung des Waldsaums über einen erheblichen Ermessensspielraum, womit die Kognition des Obergerichts diesbezüglich auf die Überprüfung von Rechtsfehlern beschränkt ist.