Im Übrigen ist die Bezeichnung der strittigen Bestockung als Wald auch aufgrund der festgestellten Mindestbreite von überwiegend mehr als 12 m nicht zu beanstanden (BGE 122 II 274 E. 4c). Eine Gesamtwürdigung der fraglichen Bestockung führt somit zum Schluss, dass zwischen dem Gehölz unterhalb und oberhalb der westlichen Sandsteinrippe mindestens seit dem Jahr 1995 ein Wuchszusammenhang besteht, so dass auf der rund 500 m2 grossen ausgeschiedenen Fläche von einer durchgehenden Bestockung und keinesfalls von einer blossen Hecke oder isolierten Einzelbäumen gesprochen werden kann.