Beim Augenschein hat sich im Weiteren bestätigt, dass sich das Gehölz unterhalb der westlichen Sandsteinrippe auch rein optisch nicht von der Bestockung oberhalb der Rippe abhebt (S. 23, 27, 28 und 32 des Protokolls). Im Übrigen ist die Bezeichnung der strittigen Bestockung als Wald auch aufgrund der festgestellten Mindestbreite von überwiegend mehr als 12 m nicht zu beanstanden (BGE 122 II 274 E. 4c).