Seite 13 ckenlos vorhanden sein muss (BGE 124 II 85 E. 3d) und auch unbestockte Flächen eines Waldareals wie Blössen oder Waldstrassen als Wald gelten (Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG). Beim Pflock Nr. 6 wurde zudem am Augenschein ein grosser Wurzelstock eines gefällten Randbaumes festgestellt, welcher gemäss Angabe des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2012 vorhanden war (S. 30-32 des Protokolls).