Soweit der Beschwerdeführer diese Feststellung bestreitet und sich dabei auf das Foto Nr. 38 auf S. 42 des Protokolls bezieht, gilt es festhalten, dass die Bestockung oberhalb und unterhalb der westlichen Sandsteinrippe aus topografischen Gründen und aufgrund des unterschiedlichen Alters der einzelnen Bäume unterschiedlich hoch ist und der Kronenschluss nicht zwingend in der Baumkrone erfolgen muss sondern auch in den anderen Baumkronen erfolgen kann. Das Foto Nr. 38 belegt denn auch keinesfalls, dass an dieser Stelle der Wuchszusammenhang unterbrochen ist bzw. eine Zäsur besteht, zumal der Kronenschluss nicht lü-