Am Waldcharakter vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zum Zeitpunkt der Waldfeststellung im Jahr 2012 kein Kronenschluss dokumentiert ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt zum Nachweis eines massgeblichen Kronenschlusses durchaus (entgegen der anderslautenden Behauptung des Beschwerdeführers), dass bei im Moment mindestens 15- (bzw. vorliegend) 17-jährigen Bäumen ein solcher für den ausgewachsenen Zustand als möglich prognostiziert wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.30/2004 vom 11. August 2004 E. 3.1).