Dabei gilt es hervorzuheben, dass eigenmächtige Eingriffe seit der formellen Eröffnung des Waldfeststellungsverfahrens (am 12. bzw. 17. Januar 2012) bei der Beurteilung der Waldfläche ohnehin unbeachtlich wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.274/2004 vom 18. Januar 2006, E. 2.3 und 3.2). Am Waldcharakter vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zum Zeitpunkt der Waldfeststellung im Jahr 2012 kein Kronenschluss dokumentiert ist.