Im Weiteren ist aufgrund des Vergleichs der Luftbilder 2009 mit den Luftbildern 2013 und 2014 nicht auszuschliessen, dass im südwestlichen und nordöstlichen Bereich nach dem Jahr 2009 mehrere Bäume gefällt wurden, ohne dass dafür eine Rodungsbewilligung aktenkundig ist. Dabei gilt es hervorzuheben, dass eigenmächtige Eingriffe seit der formellen Eröffnung des Waldfeststellungsverfahrens (am 12. bzw. 17. Januar 2012) bei der Beurteilung der Waldfläche ohnehin unbeachtlich wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.274/2004 vom 18. Januar 2006, E. 2.3 und 3.2).