Der Beschwerdeführer vermag die festgestellte Fläche insbesondere nicht mit seinen eingereichten Luftbildern zu widerlegen, da diese zum einen nach dem massgeblichen Feststellungszeitpunkt aufgenommen wurden und diese mangels Belaubung in Bezug auf die Frage des Wuchszusammenhangs ohnehin nicht als Beweismittel taugen. Im Weiteren ist aufgrund des Vergleichs der Luftbilder 2009 mit den Luftbildern 2013 und 2014 nicht auszuschliessen, dass im südwestlichen und nordöstlichen Bereich nach dem Jahr 2009 mehrere Bäume gefällt wurden, ohne dass dafür eine Rodungsbewilligung aktenkundig ist.