Dies führte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dazu, dass die ursprünglich nur spärlich bestockte Fläche im Lauf der Jahre zu Wald wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_379/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1). Insofern erscheint auch die bestrittene Feststellung des am Augenschein teilnehmenden Oberförsters durchaus als glaubhaft, wonach der Haselstrauch beim Jalon 2 über 20 Jahre alt ist (S. 13 des Augenscheinprotokolls). Am Augenschein konnte zudem kein relevanter Jungwuchs festgestellt werden, welcher die das Minimalalter erreichenden Bäume dominieren würde.