Diese Luftbilder haben nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Beweiswert (BGE 113 Ib 357 E. 2b; 108 Ib 509 E. 5). Auf den Aufnahmen 1995 – 2011 ist erkennbar, dass das Gehölz in diesem Zeitraum nicht oder jedenfalls nicht im grösseren Umfang zurückgeschnitten wurde, wobei in die-