Gemäss diesem Bericht war die Bestockung im Jahr 1995 soweit fortgeschritten, dass sie hätte als Waldfläche ausgeschieden werden können (vgl. S. 6 des Berichts). Daraus wird die Schlussfolgerung gezogen, dass im Jahr 2012 bei der relevanten bestockten Fläche von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgegangen werden konnte. Die Ergebnisse dieses Berichts werden durch die im Recht liegenden Luftbilder aus den Jahren 2001, 2001, 2007, 2009 und 2011 bestätigt, welche über der strittigen Fläche (und darüber hinaus) ein kompaktes Laubdach aufzeigen. Diese Luftbilder haben nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Beweiswert (BGE 113 Ib 357 E. 2b;