5.4 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VRPG stellt die Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person den Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung wesentlich ist, von Amtes wegen fest. Die Ermittlung geschieht durch die Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die Behörde alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob diese eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben.