Da die rot umrandete Fläche bzw. der nach Südwesten auslaufende Baumbestand aber ebenfalls in die strittige Waldfläche von 536 m2 einbezogen worden sei, sei erstellt, dass angesichts des fehlenden Kronenschlusses diese rote Fläche in Abzug gebracht werden müsse und dass dann die in Art. 2 Abs. 2 kWaG geforderte Mindestfläche von 500 m2 nicht gegeben sei. Angesichts der fehlenden Mindestfläche von 500 m2 könne nur von Wald gesprochen werden, wenn die strittige Bestockung in besonderem Mass Wohl- fahrts- oder Schutzfunktionen erfülle.