Seite 9 (Mit-)Eigentümer er sei. Die vom Beschwerdeführer eingefügte rote Markierung zeige die zur Diskussion stehende Bestockung, und es sei augenfällig, dass diese in keiner Weise einen Kronenschluss aufweise. Mangels eines Kronenschlusses müsse hier klar von zwei getrennt zu beurteilenden Bestockungen ausgegangen werden.