Genauso wie das Mindestalter der Bestockung im Zeitpunkt der Waldfeststellung gegeben sein müsse, müsse auch der Kronenschluss zum Zeitpunkt der Waldfeststellung schon gegeben sein, denn ansonsten würde die Beurteilung auf einer hypothetischen zukünftigen Entwicklung basieren. Dass im Juni 2012 anlässlich der Waldfeststellung bei der fraglichen Bestockung kein Kronenschluss vorgelegen habe, werde durch die Vorvorinstanz bestätigt, wenn diese in ihrem Entscheid festhalte, dass im ausgewachsenen Zustand ein Kronenschluss entstehen und die gesamte Waldfläche (dann) als Einheit wahrgenommen werde.