Der Kronenschluss müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Waldfeststellung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1A.242/2002, E. 3.4). Genauso wie das Mindestalter der Bestockung im Zeitpunkt der Waldfeststellung gegeben sein müsse, müsse auch der Kronenschluss zum Zeitpunkt der Waldfeststellung schon gegeben sein, denn ansonsten würde die Beurteilung auf einer hypothetischen zukünftigen Entwicklung basieren.