Laut Bundesgericht seien die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides massgebend, also die Verhältnisse im Juni 2012, als die Abteilung Wald und Natur die Waldfeststellung verfügt habe. Der Kronenschluss müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Waldfeststellung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1A.242/2002, E. 3.4).