Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, ein Kronenschluss werde vorliegend im ausgewachsenen Zustand entstehen und die gesamte Bestockung deshalb als Einheit betrachtet werden müsse, so sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar und entbehre einer rechtlichen Grundlage. Laut Bundesgericht seien die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides massgebend, also die Verhältnisse im Juni 2012, als die Abteilung Wald und Natur die Waldfeststellung verfügt habe.